Unbestritten geblieben sind die Ausführungen der Klägerin, wonach nicht nur die Erhöhung der Kapazitäten sondern auch die Steigerung der Absatzmöglichkeiten aufgrund einer erhöhten Nachfrage zu berücksichtigen ist. Gemäss Vorbringen der Klägerin habe sie eine stark steigende Nachfrage in Europa erkannt, wodurch sich neue Absatzmöglichkeiten auch für die Beklagte 1 ergeben hätten. Zudem hätte die Beklagte 1 (bzw. die C.-Gesellschaften) dank ihres Wettbewerbsvorteils bestehende Konkurrenten im deutschen Markt verdrängen und damit substituieren können. Die Klägerin habe insbesondere die Kombination mit Ethanol als guten Ansatz erachtet, wobei eine schnelle Umsetzung hätte erfolgen müssen.