Aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Klägerin und den von den Beklagten eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die von ihnen genannten Produktionsmengen von der B. I. AG erst am 21. August 2007 publiziert worden waren (bekl.act. 14), mithin im Zeitpunkt der Erstellung des Business Case nicht zur Verfügung standen und deshalb – in gleicher Weise wie die vom IWR veröffentlichten Zahlen für das Jahr 2006 (bekl.act. 8) – von der Klägerin sachgerecht abgeschätzt werden mussten. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung wurde durch die Beklagten damit nicht nachgewiesen.