Nachdem es Aufgabe der Klägerin war, auf der Basis von Annahmen im Voraus die Biodiesel-Produktionskapazitäten in Deutschland für das Jahr 2006 abzuschätzen und insbesondere, wie hoch der Anstieg sein würde, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine präzise Vorausberechnung der Produktionskapazitäten nicht möglich war. Nachdem die Klägerin unbestrittenermassen eine voraussichtliche Kapazität von 3'158'000 Tonnen errechnet hatte, ist angesichts der vom IWR ex post berechneten Menge von 3'840'500 Tonnen von einer hinreichenden Annäherung an die Verhältnisse auszugehen. Eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin wird damit von den Beklagten nicht nachgewiesen.