Die Klägerin bestritt, dass die von ihr im Business Case angenommenen Fakten im Marktbereich Biodiesel falsch gewesen seien. Sie hielt – was von den Beklagten nicht bestritten worden war – fest, die Arbeit der Klägerin sei am 14. September 2007 mit den Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. S., eingehend besprochen worden, wobei mit der Klägerin, damals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E. R., vereinbart worden sei, den Stand der Arbeiten als Datei zu sichern und bei Rechtsanwältin Dr. E. R. zu hinterlegen (kläg.act. 108, 109). Im Übrigen sei zu beachten, dass es im Business Case nicht nur um den Biodieselmarkt, sondern um den kombinierten Markt mit Ethanol gehe.