AG fest, dass die Bioethanol- Anlage in W. strategisch in das Biofuel-Konzept der Cy. passe und diese deshalb bereit sei, unter Gewährung der entsprechenden Finanzierung das Projekt gemeinsam zu realisieren (bekl.act. 7 Ziff. 3). Insgesamt haben damit die Beklagten weder aufgrund des erwähnten E-Mails von O. H. noch aufgrund weiterer Unterlagen ihre Behauptungen belegt, wonach die Beklagte 1 mit dem Business Case wegen gravierender Fehler das Marktvertrauen nicht habe gewinnen können.