Ferner wies O. H. im E-Mail darauf hin, dass Cy. ausschliesslich Interesse an der Bioethanol-Anlage in W. habe (bekl.act. 7 Ziff. 1). Entgegen den Ausführungen der Beklagten werden im erwähnten E- Mail keine Ausführungen gemacht, wonach der Business Case der Klägerin mangelhaft sei. Im erwähnten E-Mail hielt die Cy. AG fest, dass sie ausschliesslich an einer Bioethanol-Anlage Interesse habe, indessen finden sich keine Ausführungen, wonach der Business Case betreffend den Bereich Biodiesel mangelhaft gewesen sei. Am Schluss des erwähnten E-Mails hielt O. H. von der Cy. AG fest, dass die Bioethanol- Anlage in W. strategisch in das Biofuel-Konzept der Cy.