bb) Im E-Mail von O. H. von der Cy. AG an die Klägerin und weitere Beteiligte vom 16. Januar 2007 werden die Voraussetzungen genannt, damit sich die Cy. AG an der Finanzierung des Projekts beteiligt. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte 1 (bzw. die weiteren Unternehmen von T. H.) "eine Bankability des Projekts erreichen" müsse. Diese liege vor, sobald für das Projekt der Standort gesichert (Pacht-, Erbpacht- oder Kaufvertrag) sei, die Rohstoffe kontraktiert seien, die notwendigen Baugenehmigungen erwirkt seien und der Verkauf der Produkte über einen Letter of Intent abgesichert sei (bekl.act. 7 Ziff. 2). Ferner wies O. H. im E-Mail darauf hin, dass Cy.