Die Klägerin hielt fest, die von der Cy. AG angesprochene "Bankability" sei zu 95% gegeben gewesen, einziger offener Punkt sei noch gewesen, dass die Beklagten die durch einen anderen Kanal geöffneten Absatzverträge bekommen hätten, indem sie entsprechende Kauf- und Lieferverträge abgeschlossen hätten. Die "Bankability" zu bewerkstelligen sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen. Sie bestritt, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wegen des Business Case zu Unstimmigkeiten gekommen sei und sich die R.-Gruppe wegen gravierender Fehler im Business Case aus dem Projekt verabschiedet habe (Replik Rz. 90-92).