Indem sich die R.-Gruppe im Januar endgültig als Investor verabschiedet habe, sei ein Dominoeffekt eingetreten, und es hätten sich weitere potentielle Investoren vom Projekt abgewendet. Die Beklagte 1 sei mit ihrem Projekt in der zahlenmässig kleinen Gruppe von deutschen potenten Investoren bekannt geworden und hätten "wegen greifbarer sachlicher gravierender Fehler ihres Business Case das Marktvertrauen nicht gewinnen können". Die Beklagte 1 habe erkannt, dass sie sich mit R. F. bzw. der Klägerin "der falschen Person anvertraut" habe (Klageantwort S. 8f. lit. B.a. Abs. 23 ff.).