In diesem Zusammenhang wies O. H. darauf hin, dass in einem früher vorgelegten Business-Plan mit einer Sojaöl-Beimischung von 25% gerechnet worden sei, und es wurde die Frage gestellt, woher "diese Diskrepanz zu den Aussagen im Business-Plan und den Angaben von Herrn T. H." kommen würden (bekl.act. 3 Abs. 2). Diese Passage im E-Mail deutet eher darauf hin, dass von der Klägerin im Business- Plan entgegen den Angaben von T. H. kritische Aussagen über die Kapazitäten auf dem Biodieselmarkt gemacht worden waren. Damit sind auch in diesem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/39 Publikationsplattform St.Galler Gerichte