Damit haben sie im Zusammenhang mit dem E-Mail von O. H. nicht den Nachweis erbracht, dass der Business Case mangelhaft war. Im Übrigen wies O. H. im E-Mail vom 14. Dezember 2006 darauf hin, dass T. H. von der Beklagten 1 betreffend die kritischen Fragen nach Überkapazitäten auf dem Biodieselmarkt deswegen keine Probleme gesehen habe, weil er beabsichtigt habe, in den Produktionsstätten in W. und F. ein hochwertiges, den Wettbewerbern überlegenes Produkt aus reinem Rapsöl herzustellen.