bb) Der Umstand, dass O. H. von der Cy. AG, welche als potentielle Investorin auftrat, kritische Fragen in Bezug auf Überkapazitäten des Biodieselmarktes aufwarf, stellt keinen hinreichenden Hinweis dafür dar, dass die im Business Case der Klägerin getroffenen Schlussfolgerungen unzutreffend waren. Die Beklagten haben diesbezüglich keine entsprechenden substantiierten Ausführungen gemacht. Damit haben sie im Zusammenhang mit dem E-Mail von O. H. nicht den Nachweis erbracht, dass der Business Case mangelhaft war.