Die Klägerin hielt insbesondere fest, die Berechnungen der Marktdaten seien zusammen mit T. H. von der Beklagten 1 auf der Basis seiner Prämissen und nach seinen Vorgaben erfolgt. Es sei Sache der Beklagten 1 und nicht der Klägerin gewesen, die "Bankability" zu erstellen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, Investoren zu suchen, und die Klägerin habe nicht für einen bestimmten Erfolg einstehen und das Projekt auch nicht vorwärts bringen müssen (Replik Rz. 84-86).