Die Klägerin bestritt die Einschätzung von Dr. St. betreffend Überkapazitäten auf dem Markt für Biodiesel und hielt fest, zu jenem Zeitpunkt habe eine sehr hohe Unsicherheit im Markt bezüglich geplanter, im Bau befindlicher und installierter Anlagen und tatsächlichem Output dieser im Betrieb befindlichen Anlagen bestanden. Der Business Case habe – was von den Beklagten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werde – auf dem kombinierten Ansatz von Biodiesel und Ethanol basiert, was für die Einschätzung des Markts erhebliche Konsequenzen gehabt habe (Replik Rz. 82f.).