Die Klägerin hielt fest, Herr R. sei der einzige potentielle Investor gewesen, den J. S. beigebracht habe. Es sei geradezu naheliegend, dass ein potentieller Investor den Business Case der Gegenseite kritisch hinterfrage, um damit das Verhandlungsergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Klägerin bestritt die Einschätzung von Dr. St. betreffend Überkapazitäten auf dem Markt für Biodiesel und hielt fest, zu jenem Zeitpunkt habe eine sehr hohe Unsicherheit im Markt bezüglich geplanter, im Bau befindlicher und installierter Anlagen und tatsächlichem Output dieser im Betrieb befindlichen Anlagen bestanden.