Ferner habe Dr. St. darauf hingewiesen, dass die E. M. GmbH mit einer Kapazität von 212'000 Tonnen Biodiesel pro Jahr nicht in der Aufstellung der Klägerin betreffend "Wettbewerbsstruktur für Biodiesel" aufgeführt gewesen sei. In der Tat sei im Business Case der Klägerin vom 6. November 2006 (kläg.act. 12 S. 27) die E. M. GmbH mit einer Kapazität von 0.212 Mio. Tonnen nicht aufgeführt. Dadurch sei "das unbedingte Vertrauen in die fachlichen Qualitäten" von R. F. von der Klägerin "erschüttert" worden, und die Beklagte 1 habe erkannt, dass die Kritik am Business Case von Seiten der R.-Gruppe bzw. Dr. St. berechtigt gewesen sei (Klageantwort S. 7 lit. B.a. Abs. 14f.).