Da die Ausführung des Auftrages auf Gefahr des Auftraggebers erfolgt, trägt er grundsätzlich das Risiko, dass der beabsichtigte Erfolg ausbleibt. Die Beweislast, dass der Beauftragte den Misserfolg zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber. Will er also kein Honorar zahlen, hat er nachzuweisen, dass der Beauftragte unsorgfältig gehandelt hat und diese Unsorgfalt für den Misserfolg kausal war (Fellmann, N 541 zu Art. 394 OR).