Haben die Parteien über die Höhe der Vergütung eine Vereinbarung abgeschlossen, muss diese auch bei der Frage nach dem Mass einer allfälligen Herabsetzung bei der Festsetzung des objektiven Minderwerts der erbrachten Leistung berücksichtigt werden (Fellmann, N 537f. zu Art. 394 OR). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/39 Publikationsplattform St.Galler Gerichte