a) Gemäss der Rechtsprechung ist ein Honorar nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsausführung geschuldet. Im Falle der Verletzung oder Schlechterfüllung des Auftrags besteht nur für diejenigen Tätigkeiten ein Honoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sind (BGE 108 II 198f.; 124 III 425f. = Pra 1999 Nr. 22; BSK OR I-Weber, Art. 394 N 43; Fellmann, N 499f. und N 528 ff. zu Art. 394 OR). Haben die Parteien über die Höhe der Vergütung eine Vereinbarung abgeschlossen, muss diese auch bei der Frage nach dem Mass einer allfälligen Herabsetzung bei der Festsetzung des objektiven Minderwerts der erbrachten Leistung berücksichtigt werden (Fellmann, N 537f.