Die Klägerin hätte bei professioneller Analyse feststellen müssen, wie gewaltig der deutsche Markt mit Biodiesel bereits damals übersättigt gewesen sei und dass der Übersättigungsgrad in naher Zukunft noch weiter ausgebaut werde. Die Klägerin hielt insbesondere fest, dass die von ihr erbrachte Arbeit in qualitativer Hinsicht einwandfrei sei, und es die Beklagten unterlassen hätten, zu substantiieren, weshalb die Arbeit der Klägerin konkret für ihre Zwecke unbrauchbar gewesen sein soll.