fest, dass es nach dem 3. Oktober 2006 darum gehe, "ein umsetzungsreifes Konzept gemeinsam" mit den Beklagten zu erarbeiten und "die anstehenden Aktivitäten", d.h. Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …" weiterzutreiben, wobei die Klägerin mit einem Aufwand von ca. EUR 120'000.-- bis EUR 140'000.-- zuzüglich Reisekosten je Monat rechnete. Die Klägerin hat nachzuweisen, welche Leistungen sie ab dem 3. Oktober 2006, welche nicht "die Erstellung des Business Case" betrafen, erbracht hatte, womit ihr – und nur dann – ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zusteht (Art. 8 ZGB).