9 Abs. 3), nicht dagegen im Zusammenhang mit den von der Klägerin "im Laufe der nächsten drei Monate" zu erbringenden Leistungen (kläg.act. 9 Abs. 5). Die Klägerin hielt im erwähnten E-Mail (kläg.act. 9 Abs. 5) fest, dass es nach dem 3. Oktober 2006 darum gehe, "ein umsetzungsreifes Konzept gemeinsam" mit den Beklagten zu erarbeiten und "die anstehenden Aktivitäten", d.h. Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …" weiterzutreiben, wobei die Klägerin mit einem Aufwand von ca. EUR 120'000.-- bis EUR 140'000.-- zuzüglich Reisekosten je Monat rechnete.