Nicht abgestützt werden kann auf den Wortlaut des E-Mail von R. F. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9 Abs. 5) auch die weitere Behauptung der Klägerin, wonach der Business Case einen zweiten Teil (ab Oktober 2006 bis Dezember 2006) umfasst habe, wobei für die Erarbeitung eines umsetzungsreifen Konzepts ein Honorar von mindestens EUR 120'000.-- bis EUR 140'000.-- pro Monat vereinbart worden sei (Replik Rz. 98). Der Begriff des "Business Case" wird ausschliesslich im E-Mail vom 3. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Entschädigung von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten erwähnt (kläg.act. 9 Abs. 3), nicht dagegen im Zusammenhang mit den von der Klägerin "im Laufe der nächsten drei Monate"