79), im Widerspruch zum Wortlaut des E- Mail von R. F. von der Klägerin vom 3. Oktober 2006, mit welchem der Inhalt der am Vortag getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 bestätigt worden war. Die Klägerin und die Beklagte 1 vereinbarten ein Honorar für die Erstellung des Business Case in der Höhe von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten ohne Einschränkung, dass dieser Betrag ausschliesslich die Leistungen, welche von der Klägerin im Rahmen der Erstellung des Business Case erbracht worden sind, vor dem 3. Oktober 2006 betreffen (vgl. Replik Rz. 94). Nicht abgestützt werden kann auf den Wortlaut des E-Mail von R. F. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act.