Nachdem es sich – wie erwähnt – beim Honorar für die Erstellung eines Business Case um eine pauschale Vergütung von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten handelt, steht der Klägerin kein den Betrag von EUR 100'000.-- übersteigendes Honorar zu, soweit dieses die Erstellung des Business Case betrifft. Die Behauptung der Klägerin, der Betrag von EUR 100'000.-- zuzüglich Spesen habe lediglich "die bis zu diesem Zeitpunkt [d.h. 02./03.10.2006] erbrachten Leistungen" umfasst (Replik Rz. 70), steht damit im Widerspruch zum klaren Wortlaut des E-Mail von R. F. von der Klägerin vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9 Abs. 3). Eine solche Einschränkung findet sich im erwähnten E-Mail nicht.