9) ausschliesslich die behauptete zweite Phase betroffen habe. Damit ist davon auszugehen, dass eine Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 betreffend das Honorar der Klägerin für die Erstellung eines Business Case erst und ausschliesslich an der Besprechung vom 2. Oktober 2006 zustande gekommen und von der Klägerin und der Beklagten 1 mit E-Mail vom 3. Oktober 2006 bestätigt worden war (kläg.act. 9, 10).