Dass eine solche Einigung zwischen den Parteien im August 2006 zustande gekommen wäre, wird von der Klägerin weder hinreichend substantiiert behauptet noch mit entsprechenden Unterlagen und Beweisanträgen belegt. Nicht nachgewiesen ist auch die weitere Behauptung der Klägerin, die Auftragserteilung an sie habe zwei Phasen umfasst, wobei die Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten 1 vom 2./3. Oktober 2006 betreffend eine pauschale Entschädigung von EUR 100'000.-- für die Erstellung des Business Case (kläg.act. 9) ausschliesslich die behauptete zweite Phase betroffen habe.