Klägerin und das Formular "Nebenkosten und Spesen A. AG", welche Dokumente R. F. von der Klägerin mit E-Mail vom 13. Juli 2006 dem Assistenten von J. S. zugestellt hatte (kläg.act. 6), zustande gekommen war. Damit kam im Rahmen dieses E-Mails auch keine Einigung der Parteien über eine Entschädigung für rund 30 bis 40 Manntage à EUR 2'500.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen (kläg.act. 6 Abs. 2) zustande. Dass eine solche Einigung zwischen den Parteien im August 2006 zustande gekommen wäre, wird von der Klägerin weder hinreichend substantiiert behauptet noch mit entsprechenden Unterlagen und Beweisanträgen belegt.