bb) Die Klägerin brachte in der Replik unter Verweis auf die Ausführungen in der Klage (Rz. 12-22) vor, bereits im August 2006 habe die T. H.-Gruppe, d.h. insbesondere die Beklagte 1, der Klägerin den Auftrag erteilt, eine Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie eine Plan-Bilanz, basierend auf einer Abschätzung des Markts, der Eintrittsstrategie im betreffenden Markt, der Wettbewerbsposition und einigen wesentlichen Kosten- und Kapitalgrössen.