sofern sie diese im Voraus abschliessend festlegen, liegt ein Pauschalhonorar vor (Fellmann, Berner Kommentar, N 427 und 430 zu Art. 394 OR). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beklagten ist die erwähnte Passage im E-Mail vom 3. Oktober 2006 insbesondere aufgrund des Wortlauts und der im E-Mail sonst noch genannten Entschädigungsvereinbarungen im dem Sinne auszulegen, dass es sich beim vereinbarten Betrag von EUR 100'000.-- um ein Pauschalhonorar handelt. Die Klägerin verpflichtete sich somit, den Business Case zum pauschalen Betrag von EUR 100'000.-- zu erstellen, wobei die Parteien die Fälligkeit des Rechnungsbetrages auf den 15. November 2006 festgelegt hatten.