b) aa) Im E-Mail vom 3. Oktober 2006 fasste R. F. von der Klägerin die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 in dem Sinne zusammen, dass die Klägerin "für die Erstellung des Business Cases … eine Rechnung in Höhe von 100'000.-- EUR zzgl. Reisekosten" in Rechnung stelle (kläg.act. 9). Die Auftragsparteien können die Höhe der Vergütung im Voraus vertraglich bestimmen; sofern sie diese im Voraus abschliessend festlegen, liegt ein Pauschalhonorar vor (Fellmann, Berner Kommentar, N 427 und 430 zu Art. 394 OR).