a) Die Klägerin machte in der Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 86) für erbrachte "Leistungen" einen "Honoraraufwand" von EUR 100'000.-- und für "Reisekosten und Spesen" EUR 15'548.53 geltend, wobei sie die einzelnen Rechnungspositionen in keiner Weise spezifizierte. Im E-Mail vom 3. Oktober 2006 hatte R. F. von der Klägerin die von den Parteien getroffene Vereinbarung, welche von T. H. von der Beklagten 1 gleichentags akzeptiert wurde (kläg.act.10), wie folgt zusammengefasst (kläg.act.