Unbestritten ist, dass die Klägerin und die Beklagte 1 mit Vertrag vom 2./3. Oktober 2006 ein Honorar von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen vereinbart haben. Umstritten ist zwischen den Parteien, welche Leistungen mit diesem Betrag abgegolten werden sollten und ob die Klägerin diese mangelhaft erbracht hatte.