R. F. hätte vorab eine fachlich verlässliche Einschätzung darüber abgeben sollen, ob das Projekt wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis hätte er im zweiten Schritt eine aussagekräftige Projektpräsentation (Business Case) erstellen sollen (Klageantwort S. 6 lit. B.a, S. 9 lit. B.b.2. Abs. 1). Für die Erstellung des Business Case sei eine pauschale Honorierung von EUR 100'000.-- vereinbart worden; dies gelte auch hinsichtlich der Spesen, die mithin pauschaliert gewesen seien (Klageantwort S. 10 lit. B.b.2. Abs. 4 ff.).