Die Beklagten anerkannten (mit dem Vorbehalt der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten 2), dass die Klägerin für die Erstellung eines Business Case einen vertraglichen Honoraranspruch von pauschal EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten von ca. 15% des Honorarbetrages habe, wobei sie jedoch die Einrede mangelhafter Leistung erhoben (Klageantwort S. 2 lit. B.2.). Gemäss ihren Vorbringen sollte die Marktsituation in zwei Schritten geklärt werden. R. F. hätte vorab eine fachlich verlässliche Einschätzung darüber abgeben sollen, ob das Projekt wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist.