1. Am 5. Oktober 2006 stellte die Klägerin der Beklagten 1 eine Rechnung für einen Honoraraufwand von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen von EUR 15'548.53, mithin im Gesamtbetrag von EUR 115'548.53, mit Zahlungsfrist bis zum 15. November 2006 zu (kläg.act. 86). Gemäss den Vorbringen der Klägerin umfasst diese Honorarrechnung eine erste Abschlagszahlung für die durch sie seit August 2006 erbrachten Beratungsdienstleistungen. Hierzu seien insbesondere zu zählen die Evaluierung und Dokumentation der Alleinstellungsmerkmale der durch T. H. resp. der Beklagten 1 generierten Rohstofflieferungsverträge und die Entwicklung eines ersten Business Case.