e) Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte 2 Vertragspartei der zwischen ihr und der Beklagten 1 am 2./3. Oktober 2006 abgeschlossenen Vereinbarung war oder dem Vertragsverhältnis nachträglich als mit der Beklagten 1 solidarisch haftende Schuldnerin beigetreten war. Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte 2 ist deshalb wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten 2 abzuweisen. III.