13), womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich die Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Auftraggeberin hätte sein sollen. In keiner Weise hinreichend substantiiert und damit nachgewiesen ist schliesslich die Behauptung der Klägerin, das Projekt sei über die Beklagte 2 operativ abgewickelt worden, und auch dadurch sei die Beklagte 2 als Solidarschuldnerin in das Vertragsverhältnis eingetreten (Art. 175 i.V.m. Art. 143 OR; vgl. Eingabe der Klägerin vom 12.06.2009 S. 4).