Vertragsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten 2 stellt der Umstand dar, dass der Business Case mit dem nicht spezifisch auf eine bestimmte Gesellschaft bezogenen Titel "C." bezeichnet wurde (kläg.act. 11, 12 und 14). Die "Geschäftsplanung" (Version 04.11.206) wiederum erfolgte nicht nur für die Beklagte 2, sondern für die "C. Holding AG (Arbeitstitel)", die C.II GmbH, d.h. Beklagte 2, die C.III GmbH und die C.IV GmbH (kläg. act. 13), womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich die Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Auftraggeberin hätte sein sollen.