d) Auch die weiteren, von der Klägerin in der Replik aufgeführten Umstände führen nicht zum Schluss, dass die Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Auftraggeberin geworden war. Keinerlei indizielle Bedeutung kommt dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M. S. an Rechtsanwältin Dr. E. R., Mitglied der Verwaltungsrats der Klägerin, vom 21. März 2007 betreffend "T. H. ./. A. AG wegen Rechnungsstellung" (kläg. act. 85) zu, indem es in diesem Schreiben ausschliesslich darum ging, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge ausgewiesen sind. Kein Hinweis auf das behauptete