nicht aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte 2 vom 26. Oktober 2006 (Zustellung der Rechnung vom 05.10.2006 "mit der geänderten Anschrift"; kläg. act. 87) abgeleitet werden. Insgesamt ist insbesondere aus dem E-Mail von R. F. vom 20. Oktober 2006 (bekl. act. 1) zu schliessen, dass auch die Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht der Auffassung war, es sei nach Abschluss der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 vom 2./3. Oktober 2006 auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 zustande gekommen.