Die Beklagte 2 war damit auch nicht gehalten, gegen eine Rechnungsstellung an sie zu protestieren, da die Klägerin nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, mit der entsprechenden Rechnungsstellung habe sich die Beklagte 2 ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, für von der Klägerin entsprechend der Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 erbrachten Leistungen solidarisch mit der Beklagten 1 zu haften. Eine solches Versprechen der Beklagten 2, zusätzlich neben der Beklagten 1 für die Rechnungen der Klägerin zu haften, die sie gestützt auf die Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 stellte, kann auch