Aus diesem Umstand ist zu schliessen, dass es für R. F. von der Klägerin ausschliesslich um die Frage der Zustelladresse für die Rechnungen ging, wobei offen war, an welche der drei C.-Gesellschaften die Rechnung zu senden war. Die Beklagte 2 war damit auch nicht gehalten, gegen eine Rechnungsstellung an sie zu protestieren, da die Klägerin nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, mit der entsprechenden Rechnungsstellung habe sich die Beklagte 2 ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, für von der Klägerin entsprechend der Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 erbrachten Leistungen solidarisch mit der Beklagten 1 zu haften.