Im erwähnten E-Mail vom 20. Oktober 2006 wird die Beklagte 1 von R. F. angefragt, "auf welche C. GmbH [d.h. die Beklagte 2, die C.III GmbH oder die C.IV GmbH] die Rechnung lauten soll". Aus diesem Umstand ist zu schliessen, dass es für R. F. von der Klägerin ausschliesslich um die Frage der Zustelladresse für die Rechnungen ging, wobei offen war, an welche der drei C.-Gesellschaften die Rechnung zu senden war.