Beklagten 2 und nicht mehr der Beklagten 1 zugestellt worden waren, stellt weder einen Nachweis und auch für sich allein kein Indiz dafür dar, dass nach dem 2./3. Oktober 2006 eine Vereinbarung auch zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 abgeschlossen worden war. Im E-Mail von R. F. vom 20. Oktober 2006 (bekl. act. 1) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/39 Publikationsplattform St.Galler Gerichte