c) Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte 2 sei Vertragspartnerin gewesen sei, sei auch daraus zu schliessen, dass T. H. in der Folge von der Klägerin verlangt habe, dass sie die projektbezogenen Aufwände der Beklagten 2 und nicht der Beklagten 1 in Rechnung stellen solle (vgl. Replik Rz. 55 ff., 96). Im E-Mail vom 20. Oktober 2006 an T. H. hielt R. F. von der Klägerin fest, dass R. F. und T. H. bezugnehmend auf die an die Beklagte 1 versandte Rechnung (kläg.act. 86) "letzte Woche vereinbart" hätten, "die Firma zu ändern (bisher läuft die Rechnung auf die Vermögensverwaltung [d.h. die Beklagte 1])".