Eingabe der Klägerin vom 12.06.2009 S. 4). Die Klägerin sandte entsprechend der Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 die Rechnung vom 5. Oktober 2006, welche das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von EUR 100'000.- und Reisekosten und Spesen von EUR 15'548.53 erfasste, an die Beklagte 1 zuhanden von T. H. (kläg.act. 86). Insgesamt ging somit auch die Klägerin selber entsprechend der Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 davon aus, dass ausschliesslich die Beklagte 1 Vertragspartei betreffend die Erstellung des Business Case und weiterer Leistung war.