und Beteiligungsgesellschaft mbH", d.h. der Beklagten 1 (kläg.act. 10). Nachdem es sich bei diesen beiden E-Mail um eine Bestätigung der mündlichen Vereinbarung vom 2. Oktober 2006 handelt, ist davon auszugehen, dass R. F. und T. H. eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ausschliesslich der Beklagten 1 betreffend Erstellung eines Business Case und weiteren Tätigkeiten der Klägerin abgeschlossen hatten. Nicht belegt und damit nicht nachgewiesen ist die von der Klägerin vorgebrachte Behauptung, sie habe zu jenem Zeitpunkt auch mit der Beklagten 2 eine Vereinbarung betreffend ihre Dienstleistungen geschlossen (vgl. Replik Rz. 55, 58 und 96; Eingabe der Klägerin vom 12.06.2009 S. 4).