b) Wie erwähnt, ist T. H. Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten 1 und 2, womit davon auszugehen ist, dass bei den Gesprächen, die ab August 2006 zwischen R. F. von der Klägerin und T. H. stattgefunden hatten, nicht unterschieden wurde, ob T. H. als Vertreter der Beklagten 1 oder 2 bzw. auch allenfalls der C.III GmbH oder der C.IV GmbH verhandelt hatte (vgl. kläg. act. 6; bekl. act. 2). Im E-Mail vom 3. Oktober 2006 hielt R. F. von der Klägerin gegenüber T. H. ausdrücklich fest, dass für die Erstellung des Business Case Rechnung über EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten an die Beklagte 1 ("T. H. Vermögensverwaltung") gestellt werde (kläg.act.