a) Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie gemäss Art. 403 Abs. 1 OR dem Beauftragten solidarisch. Grundsätzlich besteht eine Vermutung für Teilverpflichtungen, d.h. Solidarität wird nicht vermutet. Eine Solidarität kommt also nur zustande, wenn die Auftraggeber bewusst den Auftrag gemeinsam eingehen (Fellmann, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 403 OR; BSK OR I-Weber, Art. 403 N 3). Beweispflichtig für das Bestehen von Solidarität ist nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB der Gläubiger (BSK OR I-Schnyder, Art. 143 N 7; vgl. Fellmann, N 107 zu Art. 403 OR e contrario).